Erwerbsvoraussetzungen

 

 

 Waffen-, Schalldämpfer, wesentliche Teile von Schusswaffen und Munitionserwerb in Deutschland

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das seit dem 1. April 2008 in Kraft getretene Waffengesetz sowie dessen Anpassungen und Änderungen.

 

Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit dieser Ausführung. Federführend ist immer das aktuell gültige Waffengesetz und die jeweiligen Verwaltungsvorschriften!!!



Für den Erwerb von Waffen, Schalldämpfern, wesentlichen Teilen von

 Schusswaffen und Munition gilt:

Waffen, Schalldämpfer und Munition können, im Gegensatz zu Optiken etc., nicht direkt im Onlineshop bestellt werden, da Sie uns vorher je nach Erwerbsmöglichkeiten (Jagdschein, Sportschütze, Sammler, Händler etc.) gesetzlich vorgeschriebene Dokumente zukommen lassen müssen.

Manche Optiken und Nachtsichtgeräte unterliegen aber Exportverboten oder Exportbeschränkungen.

 

WICHTIG! Dokumente, welche Sie als Original zum Zwecke der Eintragung und/oder Prüfung vorlegen müssen (Siehe Hinweise unter B) fordern wir in einer separaten E-Mail von Ihnen an. Wir bitten Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien nur via Einschreiben mit Rückschein an uns zu senden. Nach Erhalt von EWB Waffen müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde melden.



A) Erwerbsvorraussetzungen:

 

1.) Jagdschein gemäß §15 Abs. 3 BJagdG

Berechtigt zum Erwerb von Langwaffen und Munition ausgenommen ausdrücklich verbotene Waffen gemäß Bundesjagdgesetz. Ebenfalls ausgenommen sind Kurzwaffen und Schalldämpfer für Langwaffen die einem Voreintrag auf der dazugehörigen grünen WBK bedürfen. Der Jagdschein bedarf der Gültigkeit gemäß Eintragungsdatum. Nach neuer Anpassung im Waffengesetz ist für Jäger kein Voreintrag für Schalldämpfer für Langwaffen mehr nötig.

 Das Regelbedürfnis für Kurzwaffen sind 2 Kurzwaffen, das bei einem „Fallenjagdnachweis“ auf eine weitere Kurzwaffe erweitert werden kann.

Jugendjagdscheininhaber im Sinne §16 BjagdG sind nach §13 Abs. 7 WaffG nicht berechtigt zum Kauf einer Schusswaffe oder Munition.



2.) Gelbe WBK – Neu (Sportschützen WBK)

Die sogenannte „neue Gelbe WBK ab 2003“ nach §14 Abs. 4 WaffG berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen.


Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden(Erwerbsstreckung). Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde. 

Nach neuer Anpassung im Waffengesetz 2020 wird zukünftig vermutlich nur noch eine Gesamtanzahl von 10 Waffen erlaubt sein und dies nur in Ausnahmefällen durch Behördengenehmigung erhöht werden können.



3.) Gelbe WBK – Alt (nach Muster Anlage 11 WaffVwV vom 29.11.1979) bis 2003

Die nach dem „alten WaffG“ ausgestellte gelbe WBK gemäß §28 Abs.2 WaffG 1976. Die alte WBK erlaubt den Erwerb von Einzellader-Langwaffen (mit glatten und gezogenen Läufen).

 

4.) Grüne WBK

Erlaubt den durch Voreintrag geregelten Erwerb nach § 14 Abs. 2 WaffG. Der Voreintrag erlaubt den Erwerb der eingetragenen Waffenart binnen eines Jahres (Datum in der WBK ersichtlich). Dies hat ebenfalls bei Kurzwaffen von Jägern auf deren grünen WBK seine Gültigkeit.



5.) Sammler WBK

Genehmigung zum Erwerb von darauf eingetragenen und festgelegten Waffen-Sammelbereichen.



6.) Munitionserwerb:

 

  • Jagdschein

 

Berechtigt zum Erwerb von Langwaffenmunition aller Art (ausgenommen derer Munition die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt) für den jagdlich erlaubten Zweck gemäß BJagdG. Ausgenommen Kurzwaffenmunition die einen Voreintrag auf der grünen WBK bedarf. 

 

  • WBK Eintragung

 

Der Erwerb von Kurz- und Langwaffenmunition bei Sportschützen und Kurzwaffenmunition bei Jägern wird durch die Eintragung in der WBK geregelt. Bei der gelben Sportschützen - WBK durch Eintrag der Waffe für dafür vorgesehene Munition. Bei der grünen WBK durch ein Dienstsiegel im Feld „Berechtigt zum Munitionserwerb“ der dazugehörig eingetragenen Waffe. Der Langwaffenmunitionserwerb wird durch den Jagdschein geregelt.



  • Munitionserwerbsschein (MES)

 

Regelt den Erwerb der im MES aufgeführten Munitionsarten. Der Erwerb ist in der Regel auf sechs Jahre befristet, dieBesitzdauer ist unbegrenzt gültig. Erlaubt sind alle Munitionsarten die nicht dem KWKG unterliegen.

 



B) Benötigte Dokumente

Waffen, Schalldämpfer und Munition die erwerbscheinpflichtig sind, werden ausschließlich auf Vorlage gültiger Berechtigungsdokumente geliefert. Diese sind z.B. bei:

Jägern:

Jagdschein als Foto, pdf oder Kopie des Jagdscheins und Absprache durch uns mit der Waffenbehörde.

Wichtig! Bei Kurzwaffen und Kurzwaffenmunition benötigen wir überdies auch von Jägern die WBK (als Bild, Kopie etc.) mit entsprechendem Voreintrag.

Sportschützen:

Waffenbesitzkarte als Foto, pdf oder Kopie, zusätzlich benötigen wir eine Fotokopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite).

Andere:

Munitionserwerbschein im Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie zusätzlich benötigen wir eine Fotokopie des Personalausweises.

Sondergenehmigungen im Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie zusätzlich benötigen wir eine Fotokopie des Personalausweises.




WAFFEN BAUMGARTNER

Horst Baumgartner
Am Krebsenbach 22
D-83670 Bad Heilbrunn

 

 


C) Informationen zum Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nur für Inhaber einer gültigen Erwerbsberechtigung gestattet. Diese sind z.B. Jagdschein, Gelbe-, Grüne- und Sammler- Waffenbesitzkarten oder Waffenhandelslizenzen. 

Welche Erwerbsberechtigung wir zum Erwerb des Artikels benötigen können Sie auf einem Unterordner der Artikelseite entnehmen, außerdem weisen wir im Bereich unterhalb der Lieferstatusanzeige hier ebenfalls bereits darauf hin.

  

Alle Angaben ohne Gewähr, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit dieser Ausführung. Federführend ist immer das aktuell gültige Waffengesetz und die jeweiligen Verwaltungsvorschriften!!!

 

Zuletzt angesehen